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Steuern 01. October 2026

Bundesgerichtsentscheid - Veranlagungsverfügung direkt an Steuerpflichtigen anstatt an Vertreter

Im Kanton Zürich besteht auf Seite 1 des Steuererklärungsformulars die Möglichkeit, einen Vertreter zu erfassen. In diesem Fall sollten Auflagen, Entscheide und Veranlagungsverfügungen direkt an den Vertreter zugschickt werden – und nicht an den Steuerpflichtigen direkt.

In der Praxis kann der Vertreter seitens des Steueramts in der Regel nicht (korrekt) eingelesen werden und die Korrespondenz läuft dennoch direkt über den Steuerpflichtigen.

Wenn Einschätzungsentscheide, Einschätzungsvorschläge oder Veranlagungsverfügungen direkt beim Kunden eintreffen, kann es vorkommen, dass bei der Veranlagung etwas nicht stimmt und die Unterlagen verspätet oder gar nicht an den Vertreter weitergeleitet werden.

Wird die 30-tätige Einsprachefrist verpasst, gilt die Veranlagung als rechtskräftig und Änderungen sind – trotz allenfalls offensichtlichem Fehler – nicht mehr möglich.

In Ausnahmefälle besteht die Möglichkeit, ein Fristwiederherstellungsgesuch zu stellen, um die 30-tätige Einsprachefrist wiederherzustellen und gegen die Veranlagung vorzugehen.

Die Hürden um eine Frist wiederherzustellen sind hoch. Es müssen schwerwiegende Hinderungsgründe vorliegen, wie beispielsweise eine schwere Krankheit oder einen Unfall.

Es stellte sich die Frage, ob eine Frist wiederhergestellt werden kann, wenn die Veranlagung trotz gültiger Vollmacht fälschlicherweise an den Steuerpflichtigen anstatt an den Vertreter geschickt wurde und die Einsprachefrist verpasst wurde.

Dazu urteilte das Bundesgericht im Urteil vom 30. Juli 2026 (9C_267/2026 / betreffend direkte Bundessteuer und Kantonssteuern 2023 Kanton Tessin).

Die Steuerbehörde stellte die Veranlagungsverfügung trotz gültiger Vollmacht direkt dem Steuerpflichtigen statt ihrem Vertreter zu. Das Bundesgericht qualifizierte die Zustellung zwar als mangelhaft, hielt die Einsprache aber dennoch für verspätet: Nach Treu und Glauben hätte sich die Steuerpflichtige spätestens nach Erhalt und Bezahlung der Schlussrechnung bei ihrem Vertreter oder der Steuerbehörde nach der Veranlagung erkundigen müssen. Eine Fristwiederherstellung fiel mangels Wiederherstellungsgrundes ausser Betracht. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.

 

Zusammenfassend: Das Bundesgericht erachtet es – unabhängig des Alters und der Steuer-Kenntnisse – als zumutbar, dass der Steuerpflichtige die Veranlagungen zeitgerecht seinem Vertreter zukommen lässt oder direkt mit dem Steueramt in Kontakt tritt. Eine falsche Zustellung der Veranlagungen gilt also nicht als «schwerwiegender Hinderungsgrund» und berechtigt nicht zur Wiederherstellung der Einsprachefrist.

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